Nutzungsrechte an Software vom Freelancer: was du brauchst

Redaktion Kleiner Auftrag Aktualisiert 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Wer Software von einem Freelancer schreiben lässt, bekommt das Urheberrecht nie, sondern nur Nutzungsrechte, und ohne ausdrückliche Vereinbarung nur so weit, wie der Vertragszweck es erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Vereinbare deshalb schriftlich ein ausschließliches, unbeschränktes Nutzungsrecht inklusive Bearbeitung, die Herausgabe des Quellcodes und Regeln für fremde Bausteine.

Farbiger JavaScript-Quellcode auf einem Bildschirm, nur die Bildmitte ist scharf
Foto: Markus Spiske from Forchheim, Bavaria Upper Franconia, CC0, via Wikimedia Commons

Ein Plugin, für 1.600 Euro geschrieben, läuft seit zwei Jahren auf deiner Website. Der Freelancer hat inzwischen eine feste Stelle und keine Zeit mehr. Du findest einen neuen Entwickler, der eine Änderung machen soll. Und der fragt als Erstes: Darfst du den Code überhaupt bearbeiten lassen?

Die ehrliche Antwort lautet bei vielen kleinen Aufträgen: Das ist nicht klar geregelt. Und in Deutschland bedeutet eine unklare Regelung beim Urheberrecht im Zweifel weniger Rechte für dich, nicht mehr.

Warum du das Urheberrecht nie bekommst

Computerprogramme sind in Deutschland urheberrechtlich geschützt, und zwar in jeder Form einschließlich des Entwurfsmaterials, so steht es in § 69a UrhG. Die Hürde ist niedrig. Nach § 69a Abs. 3 genügt eine eigene geistige Schöpfung, qualitative oder ästhetische Kriterien zählen ausdrücklich nicht. Auch ein kleines Plugin kann deshalb geschützt sein. Urheber ist, wer den Code schreibt. Das Urheberrecht selbst kann nach § 29 UrhG nicht übertragen werden, außer im Erbfall.

Was übertragen werden kann, sind Nutzungsrechte. Der Urheber räumt dir das Recht ein, das Programm auf bestimmte Arten zu nutzen. Mehr nicht. Wenn im Alltag jemand sagt, die Rechte am Code „gehören“ dem Auftraggeber, ist damit gemeint: Er hat umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte.

Bei Angestellten regelt das Gesetz den Normalfall. Nach § 69b UrhG stehen dem Arbeitgeber die wirtschaftlichen Befugnisse an Programmen zu, die ein Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben schreibt. Für freie Mitarbeiter und Freelancer gilt diese Regel nicht. Bei ihnen zählt allein, was im Vertrag steht.

Die Zweckübertragungslehre: was ohne Vertrag gilt

Steht im Auftrag nichts zu Nutzungsrechten, greift § 31 Abs. 5 UrhG. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich der Umfang der Rechte nach dem gemeinsamen Zweck des Vertrags. Juristen nennen das Zweckübertragungslehre. Klingt sperrig. Im Ergebnis bekommst du die Rechte, die du für den Vertragszweck brauchst, und nicht mehr.

Für das Plugin aus dem Einstieg heißt das: Es auf deiner Website zu betreiben, war offensichtlich der Zweck. Das darfst du. Aber darfst du es von einem anderen Entwickler umschreiben lassen? Auf einer zweiten Website einsetzen? An einen Geschäftspartner weitergeben? Darüber lässt sich streiten, und genau dieser Streit kostet mehr als eine halbe Seite Vertragstext am Anfang.

Was du ohne und mit Vereinbarung typischerweise darfst
KriteriumOhne Regelung (Vertragszweck)Mit klarer Vereinbarung
Software für den vereinbarten Zweck nutzen
Von anderen Entwicklern ändern lassenunklar
Auf weiteren eigenen Websites einsetzenunklar
Weitergeben oder verkaufeneher neinja, wenn vereinbart
Quellcode herausverlangenunklar
Entwickler nutzt den Code für andere Kundenmöglichausgeschlossen bei ausschließlichem Recht

„Unklar“ heißt nicht verloren. Sie bedeuten, dass es auf den Einzelfall ankommt. Das ist genau die Lage, in die man mit einem kleinen Auftrag nicht kommen will.

Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt dir die Nutzung, ohne andere davon auszuschließen, was im Klartext heißt, dass der Entwickler denselben Code auch anderen Kunden geben, ihn anpassen und als eigenes Produkt verkaufen darf, solange nichts anderes vereinbart ist. Ein ausschließliches Nutzungsrecht gibt nur dir das Recht zur Nutzung, und du darfst selbst weitere Rechte einräumen.

Für individuelle Entwicklungen ist das ausschließliche Recht meist die richtige Wahl. Aus einem einfachen Grund. Du bezahlst die Entwicklung vollständig, also sollte der Code auch nicht morgen bei deinem Wettbewerber laufen.

Eine Ausnahme ist fair: Bausteine, die der Freelancer schon vorher hatte oder die allgemein verwendbar sind, etwa eine eigene Hilfsbibliothek. An diesen bekommst du ein einfaches, dauerhaftes Nutzungsrecht, er behält sie für andere Projekte. Wichtig ist, dass dieses Recht unbefristet ist und auch für einen anderen Entwickler gilt, der deinen Code später pflegt.

Fremde Bausteine und Open Source

Niemand schreibt alles selbst. Ein WordPress-Plugin baut auf WordPress auf, das unter der GPL steht. Eine Schnittstelle nutzt vielleicht eine Bibliothek unter MIT-Lizenz. An diesen Teilen kann dir der Freelancer keine ausschließlichen Rechte einräumen, weil sie ihm nicht gehören.

Das ist kein Problem, solange es transparent ist. Lass dir bei der Übergabe auflisten, welche fremden Komponenten mit welcher Lizenz verwendet wurden. Bei verbreiteten Open-Source-Lizenzen wie MIT oder GPL darfst du die Software für eigene Zwecke nutzen und ändern. Pflichten entstehen vor allem dann, wenn du die Software an andere weitergibst. Für ein Plugin, das nur auf deiner eigenen Website läuft, ist das praktisch selten relevant. Mehr zum Sonderfall WordPress steht im Beitrag WordPress-Plugin programmieren lassen.

Musterformulierung für die Auftragsbestätigung

Die folgende Klausel ist ein Beispiel für kleine Aufträge, kein geprüfter Vertragstext. Bei größeren Summen oder wenn die Software Kern deines Geschäfts ist, lohnt der Blick eines Fachanwalts für IT-Recht.

Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der für ihn erstellten Software
einschließlich Quellcode und Dokumentation das ausschließliche, räumlich,
zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Software zu nutzen, zu
vervielfältigen, zu bearbeiten, durch Dritte bearbeiten zu lassen und
weiterzugeben. Die Rechteeinräumung wird mit vollständiger Zahlung der
Vergütung wirksam.

An vorbestehenden oder allgemein verwendbaren Bausteinen des Auftragnehmers
erhält der Auftraggeber ein einfaches, unbefristetes und übertragbares
Nutzungsrecht im selben Umfang. Open-Source-Komponenten unterliegen ihren
jeweiligen Lizenzen. Der Auftragnehmer listet sie bei der Übergabe auf.

Der Auftragnehmer übergibt den vollständigen Quellcode spätestens mit der
Abnahme, vorzugsweise als Zugang zu einem Repository des Auftraggebers.

Der Satz zur Zahlung ist ein Entgegenkommen an den Freelancer. Er schützt ihn davor, dass jemand den Code nutzt, ohne zu bezahlen. Für dich bedeutet er: Erst zahlen, dann sind die Rechte sicher.

Wenn der Freelancer nicht mehr erreichbar ist

Das kommt vor. Freelancer wechseln in Festanstellungen, ziehen ins Ausland, hören auf. Mit einer sauberen Regelung ist das ärgerlich, aber kein Drama. Du hast den Code im eigenen Repository, das Recht zur Bearbeitung durch Dritte steht im Vertrag, und ein neuer Entwickler kann am nächsten Tag anfangen.

Ohne Regelung wird es zäh. Der neue Entwickler wird fragen, ob er den Code ändern darf. Manche lehnen ab, solange das nicht geklärt ist. Andere schlagen vor, alles neu zu schreiben, was bei einem Plugin für 1.600 Euro schnell wieder 1.600 Euro kostet.

Versuch in diesem Fall, den ursprünglichen Entwickler zu erreichen und dir die Rechte nachträglich schriftlich einräumen zu lassen. Eine kurze Mail mit Bestätigung genügt oft. Ein Freelancer hat in der Regel wenig davon, einem ehemaligen Kunden Steine in den Weg zu legen, zumal ihn die Bestätigung nichts kostet und er damit für künftige Empfehlungen in guter Erinnerung bleibt.

Besser ist es, gar nicht erst in diese Lage zu kommen.

Quellcode: wo er liegen sollte

Bei Web-Projekten liegt der Code technisch meist auf deinem Server. Das heißt aber nicht, dass du die aktuelle, vollständige Fassung hast. Build-Prozesse und Konfigurationsdateien fehlen oft, die Versionsgeschichte sowieso.

Die sauberste Lösung ist ein Git-Repository, das dir gehört und auf das der Entwickler Zugriff bekommt. Dann liegt jede Änderung bei dir, auch wenn der Freelancer morgen nicht mehr erreichbar ist. Lass dir das Repository mit der Abnahme bestätigen und nimm den Punkt in dein Abnahmeprotokoll auf. Den Zugang des Entwicklers zum Repository kannst du nach dem Auftrag genauso widerrufen wie andere Zugangsdaten.

Rechte und Code: vor dem Auftrag klären
  • Ausschließliches Nutzungsrecht an der individuellen Entwicklung
  • Recht zur Bearbeitung durch Dritte ausdrücklich genannt
  • Einfaches, unbefristetes Recht an vorbestehenden Bausteinen
  • Liste der Open-Source-Komponenten mit Lizenz bei Übergabe
  • Quellcode-Übergabe spätestens mit der Abnahme
  • Repository auf deinen Namen, Entwickler nur mit Zugriff

Bei Teams, die Software für Kunden entwickeln und betreiben, gehören solche Regelungen zum Standard. Bei kleinen Aufträgen an Einzelpersonen musst du sie meist selbst ansprechen.

Kopier die Musterformulierung in deine nächste Auftragsbeschreibung und bitte den Freelancer, sie in sein Angebot zu übernehmen. Wer dabei zögert, sagt dir damit schon etwas.

Häufige Fragen

Gehört mir der Code nicht automatisch, weil ich ihn bezahlt habe?

Nein. Das Urheberrecht bleibt nach § 29 UrhG beim Entwickler und ist nicht übertragbar. Du bekommst Nutzungsrechte, und ohne ausdrückliche Regelung nur in dem Umfang, den der Vertragszweck erfordert.

Habe ich Anspruch auf den Quellcode?

Nicht in jedem Fall automatisch. Ob der Quellcode herausgegeben werden muss, hängt vom Vertrag und den Umständen ab. Bei Web-Projekten wie WordPress-Plugins liegt er technisch meist ohnehin auf deinem Server, bei kompilierten Programmen nicht. Schreib die Herausgabe ausdrücklich in den Auftrag.

Darf der Freelancer meinen Code für andere Kunden wiederverwenden?

Bei einem einfachen Nutzungsrecht ja, bei einem ausschließlichen nicht. Allgemeine Bausteine, die er schon vorher hatte, wird er sich aber meist vorbehalten. Das ist fair, solange du an diesen Bausteinen ein dauerhaftes einfaches Nutzungsrecht bekommst.

Gilt für Freelancer dasselbe wie für Angestellte?

Nein. Bei Angestellten stehen die wirtschaftlichen Rechte an Programmen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben schreiben, nach § 69b UrhG dem Arbeitgeber zu. Für freie Auftragnehmer gilt diese Regel nicht, hier zählt allein der Vertrag.